Der Vater oder die erwerbstätige Ehefrau der Mutter haben Anspruch auf zwei Wochen Entschädigung des andern Elternteils in den ersten sechs Monaten nach der Geburt ihres Kindes.
Vater oder Ehefrau der Mutter haben Anspruch auf diese Entschädigung, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes:
Der Anspruch auf Entschädigung des andern Elternteils beginnt am Tag der Geburt und endet, wenn der andere Elternteil 14 Taggelder bezogen hat; spätestens nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt.
Die Entschädigung des andern Elternteils beträgt 80% des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens und höchstens Fr. 220.00 pro Tag.
Der andere Elternteil kann den Anspruch via seinen Arbeitgeber geltend machen, wenn er nicht selbstständigerwerbend ist, oder er kann sich direkt an die Ausgleichskasse wenden, wenn er selbstständigerwerbend, arbeitslos oder arbeitsunfähig ist.
Auch der Arbeitgeber kann den Antrag einreichen, sofern er während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet und der Vater es unterlässt, den Anspruch geltend zu machen.
Die Entschädigung des andern Elternteils wird rückwirkend ausgerichtet, und zwar nach dem Bezug des letzten Urlaubstags.
Merkblatt: Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter)
Formulare: Anmeldung Entschädigung des andern Elternteils und Ergänzungsblatt zur Anmeldung Entschädigung des andern Elternteils
Online-Rechner: Berechnung der Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter) für Arbeitnehmer/in und Berechnung der Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter) für Selbstständigerwerbende