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Erlass von Steuern - Gesuch einreichen

Erlass von Steuern - Gesuch einreichen
Finanzen & Informatik, Steuerregisterführung

Bei einem Erlass der Steuern verzichtet die Gemeinde ganz oder teilweise auf ihre Forderung gegenüber der steuerpflichtigen Person. Der Erlass richtet sich nach den gesetzlich definierten Voraussetzungen. Sind diese erfüllt, so hat die steuerpflichtige Person Anspruch auf Steuererlass.

 

Gegenstand eines Erlasses sind rechtskräftig veranlagte und in Rechnung gestellte Steuerforderungen, Zinsen, Gebühren oder Bussen. Mit dem erlassenen Steuerbetrag werden im Normalfall auch die darauf entfallenden Zinsen erlassen. Bereits bezahlte Steuerbeträge werden nur erlassen, wenn die Zahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt geleistet worden ist. (Der Vorbehalt muss bei der kant. Steuerverwaltung, Bereich Inkasso vor der Zahlung angemerkt werden.)

 

Der Steuererlass soll zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Der Erlass soll dabei der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute kommen. Dabei werden die Vermögenswerte bei der Beurteilung des Erlassgesuches miteinbezogen. Im Erlassverfahren wird zudem eine rechtskräftige Veranlagung nicht auf ihre Gesetzmässigkeit resp. materielle Richtigkeit überprüft. Allfällige Fehler in der rechtskräftigen Veranlagung können nicht über das Erlassverfahren korrigiert werden.

 

Ein Erlassgrund kann vorliegen, wenn die gesuchstellende Person die geschuldeten Steuern bei zumutbaren Einschränkungen der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit bezahlen kann. Dabei gelten Einschränkungen bis auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum als zumutbar.

 

Formulare können Sie beim Steuerbüro Lyss anfordern oder online ausfüllen.

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