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Familienzulagen - anmelden

Familienzulagen - anmelden
AHV-Zweigstelle Lyss, Finanzen & Informatik

Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Anspruch auf Familienzulagen haben alle Arbeitnehmenden, alle Selbständigerwerbenden sowie Nichterwerbstätige mit bescheidenen Einkommen und arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, ohne Einkommensgrenze.

Sie umfassen:

  • Kinderzulagen bis und mit dem Monat, in dem der 16. Geburtstag des Kindes liegt (oder der 20. Geburtstag, wenn das Kind wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht arbeiten kann).
  • Ausbildungszulagen, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet, frühestens jedoch für den Monat, in dem der 15. Geburtstag des Kindes liegt, und längstens bis zum 25. Geburtstag.

Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Rangordnung, die nicht nur zwischen Mutter und Vater, sondern auch für andere Berechtigte massgebend ist:

  1. Die erwerbstätige Person; 
  2. Die Person, welche die elterliche Sorge innehat oder bis zur Mündigkeit innehatte;
  3. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge oder wenn keine der berechtigten Personen die elterliche Sorge hat, ist in erster Linie anspruchsberechtigt, wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; bei Trennung oder Scheidung hat deshalb in erster Linie Anspruch, wer das Kind bei sich betreut;
  4. Leben beide anspruchsberechtigte Personen mit dem Kind zusammen, so hat Vorrang, wer im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet;
  5. Arbeiten beide oder arbeitet keine der anspruchsberechtigten Personen im Wohnsitzkanton des Kindes, so bezieht die Familienzulagen, wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hat. Bezieht keiner ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so hat Vorrang, wer das höhere Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bezieht.

Als Nichterwerbstätige oder Nichterwerbstätiger haben Sie nur einen Anspruch, wenn Ihr steuerbares Einkommen nach Bundesrecht Fr. 44'100.00 im Jahr nicht übersteigt und Sie keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen.

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer stellen Sie den Antrag in der Regel bei Ihrem Arbeitgebenden. Als Selbständigerwerbende oder Selbständigewerbender stellen Sie den Antrag bei der Familienausgleichskasse, bei welcher Sie angeschlossen sind. Als Nichterwerbstätige oder Nichterwerbstätiger stellen Sie den Antrag in der Regel bei der kantonalen Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons.

Merkblatt: Familienzulagen

Formulare: Anmeldung Familienzulagen und Anmeldung für Familienzulagen von Nichterwerbstätigen sowie Mutationsmeldung für Familienzulagen

https://www.akbern.ch/de/Versicherungen/FZ/Familienzulagen/Familienzulagen.html

Dokumente



Öffnungszeiten

Die Lysser Verwaltung ist wie folgt geöffnet:

Mo08.00 - 11.30  / 14.00 - 17.00 Uhr
Di08.00 - 11.30 / 14.00 - 17.00 Uhr 

Mi


08.00 - 11.30 / 14.00 - 18.00 Uhr
(Sozialdienst: Vormittag geschlossen) 

Do08.00 - 11.30 / 14.00 - 17.00 Uhr
(Einwohnerdienste: ganzer Tag geschlossen - bis auf weiteres)
Fr
08.00 - 13.00 Uhr (durchgehend)

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