Wer Ergänzungsleistungen zur AHV/IV geltend machen will, muss sich schriftlich bei der AHV-Zweigstelle seiner Wohngemeinde melden. Nachdem die AHV-Zweigstelle den Antrag geprüft und nötigenfalls ergänzt hat, leitet sie diesen der Ausgleichskasse des Kantons Bern weiter. Ergänzungsleistungen zur AHV/IV werden nicht automatisch, sondern nur auf Gesuch hin ausgerichtet. Sie sind jedoch ein rechtlicher Anspruch (und keine Fürsorge). Ihre Zuerkennung wird in jedem Fall abhängig gemacht von Einkommens- /Vermögenslage der Antragsteller.
Recht auf Ergänzungsleistung könnten Sie haben, wenn Sie mindestens
- eine Rente der AHV oder IV Rente beziehen oder
- eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen und volljährig sind oder
- ein Taggeld der IV beziehen (seit mindestens 6 Monaten) und volljährig sind.
Diese Bedingungen müssen Sie ebenfalls erfüllen
- Ihr Wohnsitz und Ihr tatsächlicher Aufenthalt muss im Kanton Bern sein.
- die anerkannten Ausgaben müssen höher sein als die anrechenbaren Einnahmen (für die Prüfung, benutzen Sie gerne den Online-Rechner weiter unten)
Wenn Sie eine ausländische Nationalität haben, müssen Sie zusätzliche Bedingungen erfüllen.
Seit 1. Januar 2021 wurde eine Vermögensschwelle eingeführt. Sie haben nur Anspruch auf EL, wenn Ihr Nettovermögen tiefer ist als
Fr. 100'000.00 für eine einzelne Person,
Fr. 200'000.00 für ein Ehepaar,
Fr. 50'000.00 für Kinder mit Anspruch auf eine Waisenrente oder mit Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV.
Selbstbewohnte Liegenschaften zählen nicht zum Nettovermögens.
Merkblätter: Ergänzungsleistungen zur AHV und IV und Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Formular: Anmeldung für Ergänzungsleistungen
Online-Rechner: Anspruch auf Ergänzungsleistung