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Hinterlassenenrente - beantragen

Hinterlassenenrente - beantragen
AHV-Zweigstelle Lyss, Finanzen & Informatik

Anspruch auf Witwenrente

Verheiratete Frauen, deren Ehemann oder Ehefrau verstorben ist, haben Anspruch auf Witwenrente,

  • wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder (gleichgültig welchen Alters) haben. Als Kinder gelten auch im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder des verstorbenen Ehegatten, die durch dessen Tod Anspruch auf eine Waisenrente haben. Das gleiche gilt für Pflegekinder, die bisher von den Ehegatten betreut wurden, sofern sie von der Witwe später adoptiert werden, oder
  • wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Die Ehejahre werden zusammengezählt, wenn sie mehrmals verheiratet waren.

Geschiedene Frauen, deren ehemaliger Ehemann oder ehemalige Ehefrau verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,

  • wenn sie Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat, oder
  • wenn sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre waren und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat, oder,
  • wenn das jüngste Kind sein 18. Lebensjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist.

Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.

 

Anspruch auf Witwerrente

Verheiratete Männer, deren Ehefrau bzw. Ehemann verstorben ist, erhalten eine Witwerrente, solange sie Kinder haben.

Geschiedene Männer, deren Ex-Ehefrau bzw. Ex-Ehemann verstorben ist, erhalten eine Witwerrente, bis ihr jüngstes Kind 18-jährig wird.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erklärte die Ungleichbehandlung von Witwen und Witwern im Oktober 2022 für diskriminierend. Informationen zum Urteil des EGMR vom 11.10.2022.

Ansatz Witwen- oder Witwerrente

Die monatliche Rente bei voller Beitragsdauer beträgt mindestens Fr. 980.00, höchstens Fr. 1'960.00.

Anspruch auf Waisenrente

Kinder deren Vater und/oder Mutter verstorben ist, haben Anspruch auf eine Rente :

  • bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und
  • bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25 Lebensjahr.

Beim Tode beider Eltern besteht Anspruch auf zwei Waisenrenten (eine vom verstorbenen Vater und eine von der verstorbenen Mutter). Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen (nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer Ausgleichskasse auf).

 

Merkblatt: Hinterlassenenrenten der AHV

Formular: Anmeldung Hinterlassenenrente

https://www.akbern.ch/de/Versicherungen/AHV-Leistungen/Hinterlassenenrente/Hinterlassenenrente.html

Dokumente



Öffnungszeiten

Die Lysser Verwaltung ist wie folgt geöffnet:

Mo08.00 - 11.30  / 14.00 - 17.00 Uhr
Di08.00 - 11.30 / 14.00 - 17.00 Uhr 

Mi


08.00 - 11.30 / 14.00 - 18.00 Uhr
(Sozialdienst: Vormittag geschlossen) 

Do08.00 - 11.30 / 14.00 - 17.00 Uhr
(Einwohnerdienste: ganzer Tag geschlossen - bis auf weiteres)
Fr
08.00 - 13.00 Uhr (durchgehend)

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