Stimmberechtigt sind alle SchweizerInnen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Nicht stimmberechtigt sind Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.
Das Stimmrecht kann nur am politischen Wohnsitz ausgeübt werden. Der politische Wohnsitz befindet sich in der Gemeinde, in welcher der/die Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Wer in einer Gemeinde statt des Heimatscheins einen andern Ausweis (Heimatausweis, Interimsschein usw.) hinterlegt, erwirbt hier politischen Wohnsitz nur, wenn er schriftlich nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein hinterlegt ist, nicht im Stimmregister eingetragen ist. Die Vorschriften über die politischen Rechte der AuslandschweizerInnen bleiben vorbehalten.
SchweizerInnen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und seit 3 Monaten in der Gemeinde wohnen (ab Anmeldedatum), sind stimmberechtigt.
Die Verwaltung darf Duplikate nur bis am Freitag (während den Öffnungszeiten) vor dem Abstimmungs- oder Wahlwochenende erstellen.
Für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte BürgerInnen bietet der Kanton Bern seine Abstimmungsunterlagen - Abstimmungserläuterungen und Abstimmungstext - kostenlos als Hörzeitschrift an. Diese wird in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Bibliothek für Blinde und Sehbehinderte SBS im international anerkannten DAISY-Format produziert und auf einer CD verschickt. Bücher und Zeitschriften im DAISY-Format können auf speziellen DAISY-Playern aber auch am PC oder auf allen MP3-fähigen CD- und DVD-Playern abgespielt werden.
Wenn blinde, sehbehinderte oder lesebehinderte Stimmberechtigte daran interessiert sind, die Abstimmungsunterlagen zusätzlich als DAISY-Hörzeitschrift zu erhalten, können diese direkt bei der Bibliothek für Blinde, Seh- und Lesebehinderte bestellen.
Diese Dienstleistung steht für Gemeindeabstimmungen nicht zur Verfügung.
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